Arbeitsverbot in der Schwangerschaft

Werdende Mütter besitzen im Rahmen des Mutterschutzes ein gesetzliches Recht bei Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsverbot in der Schwangerschaft zu beantragen. Dies ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG)  geregelt und gewährt Müttern während und kurz nach der Schwangerschaft beruflichen Schutz vor Gefahren die sich negativ auf die Gesundheit von Mutter und Baby auswirken können. Zu beachten ist, dass sich der Mutterschutz bei Zwillingen minimal vom normalen Arbeitsverbot unterscheidet.

Kapitelübersicht

Voraussetzung fürs Arbeitsverbot: Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber

Um die Rechte des Mutterschutzes in Anspruch zu nehmen, hat die werdende Mutter aber auch Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehört die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber (auch in der Probezeit), damit dieser Meldung bei der Aufsichtsbehörde machen kann. Wann diese und weitere Meldungen erfolgen sollten, können Sie unserer Auflistung im Ratgeber Behördengänge nach der Geburt entnehmen.

Eine Mitteilung an den Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtend, erfolgt diese jedoch nicht, besteht auch kein Anspruch auf ein Arbeitsverbot in der Schwangerschaft. Es ist das Recht ihres Chefs nach Bekanntgabe der Schwangerschaft einen schriftlichen Nachweis vom Frauenarzt oder der Hebamme bzw. Beleghebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin zu verlangen. Diesen bekommen Sie normalerweise bei den Schwangerschaftsuntersuchungen von Ihrem Frauenarzt mitgeteilt.

Arbeitsverbot Schwangerschaft
Arbeitsverbot in der Schwangerschaft: Das Mutterschutzgesetz liefert Gründe für das Beschäftigungsverbot.

Allgemeine Gründe für ein Arbeitsverbot in der Schwangerschaft

In den §§ 3. Abs. 2, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes stehen die Gründe für ein generelles Arbeitsverbot schwangerer Frauen. Diese beinhalteten beispielsweise, dass werdende Mütter keine gesundheitsgefährdenden oder Schwerstarbeiten durchführen dürfen. Sobald die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber erfolgt ist, muss dieser unverzüglich handeln und alle Gründe die ein generelles Arbeitsverbot in der Schwangerschaft bedingen, prüfen und gemäß Gesetzesvorgabe umsetzen. Hierbei helfen branchenspezifische Fachinformationen, die von der Verwaltung für Arbeitsschutz zusammen gestellt werden. Die Aufsicht über die Umsetzung der Maßnahmen übernehmen die Bezirksregierungen.

Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist ebenfalls im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Paragraph 3 definiert. Dieses sieht ein Arbeitsverbot für Schwangere vor, wenn am Arbeitsplatz Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.

Das individuelle Beschäftigungsverbot hat u.a. den Zweck eine werdende Mutter davon abzuhalten, aus finanziellen Gründen weiter zu arbeiten und statt dem schlechteren Auskommen durch dass Krankengeld gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen. Gründe um ein individuelles Beschäftigungsverbot beim Arbeitgeber zu beantragen sind beispielsweise:

Für die Beantragung ist ein Attest notwendig, da der Arzt entscheiden muss, ob Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehen oder krankheitsbedingt sind und ob die Gefahr von Komplikationen gegeben ist. Bei Tätigkeiten die im Mutterschutzgesetz ohnehin ein Arbeitsverbot vorsehen, ist es nicht notwendig eine individuelles Beschäftigungsverbot beim Arbeitgeber zu beantragen.

Letzteres kann übrigens auch noch bis zum sechsten Monat nach der Geburt gelten, wenn die Leistungsfähigkeit der Mutter weiterhin eingeschränkt ist und dies auf die Geburt zurück geführt werden kann. Auch hierüber entscheidet wieder ein ärztliches Attest. In diesem vermerkt der Arzt ebenfalls, ob ein totales Beschäftigungsverbot notwendig ist oder ob die Schwangere fähig ist leichtere Arbeiten zu erledigen (partielles Arbeitsverbot). Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Diagnose, kann er eine Nachuntersuchung verlangen.

Bei allen Untersuchungen hat die Schwangere jedoch das Recht sich ihren Arzt selbst auszusuchen. So kann sie eine Untersuchung durch den Betriebsarzt ablehnen, wenn sie beispielsweise befürchtet, dass dieser vom Arbeitgeber beeinflusst wird. Während das Arbeitsverbot gilt (von der Schwangerschaft bis nach der Entbindung), bekommt die Mutter vom Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt. Dies gilt auch wenn die Schwangere einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz zugewiesen bekommt, eine Gehaltskürzung ist deswegen nicht erlaubt.



Letzte Aktualisierung der Produktboxen am: 19.03.2024 | Alle Preise dieser Seite sind inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten | Affiliate Links und Bilder entstammen der Amazon Product Advertising API.