Bei der Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Paaren, handelt es sich um eine freiwillige Willenserklärung des Mannes, als rechtlicher Vater eines Kindes gelten zu wollen.
Für die Anerkennung im Jugendamt oder im Standesamt werden die Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile, die Geburtsurkunde des Vaters und der Mutterpass benötigt. Außerdem ist die Zustimmung der Kindesmutter und des Kindes (sofern der Mutter das elterliche Sorgerecht nicht zusteht) für die Beurkundung erforderlich.
In diesem Ratgeber zur Vaterschaftsanerkennung erfahren Sie
- welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Antrag stellen zu können & wie hoch die Kosten sind
- wann sich eine vorherige Durchführung eines Vaterschaftstests empfiehlt
- welche Unterlagen Sie für die Beurkundung der Vaterschaft benötigen
Kapitelübersicht
Vaterschaftsanerkennung – Rechtliche Hinweise & Höhe der Kosten
Als Vater eines Kindes gilt rechtlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, bereits eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet hat oder dessen Vaterschaft nach dem Paragraphen § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch gerichtlich festgestellt ist.
Je nach individuellem Fall, ist eine Vaterschaftsanerkennung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Ein Vater eines Kindes, das nicht in der Ehe geboren wurde, kann einen Antrag zur Vaterschaft nur mit Zustimmung der Mutter stellen.
- Die Vaterschaft zu einem Kind von nicht verheirateten Eltern, kann bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss das Kind der Vaterschaftsanerkennung selbst zustimmen, sofern es volljährig ist. Anderenfalls muss ein Gericht, das der Mutter das Sorgerecht entzogen hat entscheiden. Bei Minderjährigen entscheidet der gesetzliche Vertreter über die Zustimmung.
Ein Antrag zur Anerkennung der Vaterschaft wird beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht gestellt. Beim Jugendamt und Standesamt ist die Vaterschaftsanerkennung kostenlos durchführbar, wohingegen die Anerkennung der Vaterschaft beim Notar oder Amtsgericht kostenpflichtig ist. Die Höhe der Kosten für die Vaterschaftsanerkennung sollte daher schon vorher beim zuständigen Amt erfragt werden.
Vaterschaftsanerkennung – Bei Zweifeln schafft ein Vaterschaftstest Sicherheit
Sollte der in Frage kommende biologische Vater noch Bedenken bei der Antragstellung haben oder hat er sich die Vaterschaft bereits anerkennen lassen, zweifelt aber im Nachhinein immer noch daran, der leibliche Vater des Kindes zu sein, empfiehlt es sich, einen Vaterschaftstest durchzuführen, um Klarheit zu schaffen.
Ein Vaterschaftstest ist vor allem auch dann notwendig, wenn sich die Mutter selbst nicht mehr sicher ist, ob der mögliche Vater auch der leibliche Vater des Kindes ist.
Beim nicht invasiven Vaterschaftstest werden der Mutter und dem potentiellen Vater zunächst Blut aus den Armvenen entnommen. Diese Blutproben werden anschließend mit den DNS des Babys im Blut der Mutter und der Blutprobe des potentiellen Vaters verglichen.
Stimmen die Blutproben überein, ist der Vater auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes.
Kann man eine Vaterschaftsanerkennung rückgängig machen?
Eine Vaterschaftsanerkennung kann rückgängig gemacht werden, sofern die Vaterschaft ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mutter des Kindes dem Antrag zur Anerkennung der Vaterschaft seit einem Jahr nicht zugestimmt hat.
Im Übrigen empfiehlt es sich für den Vater, bei einer Antragstellung gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht des Kindes mit abzugeben. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Behördengänge nach der Geburt erfolgen.
Vaterschaftsanerkennung – Voraussetzungen und für die Beurkundung benötigte Unterlagen
Für die Beurkundung der Vaterschaft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen bei der Vaterschaftsanerkennung beispielsweise der anerkennende Vater und die Mutter des Kindes voll geschäftsfähig sein. Sind beide Antragsteller noch unter 18 Jahre alt, ist jeweils die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person erforderlich. Zudem ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann voll wirksam, wenn die Kindesmutter dieser Anerkennung zustimmt.
Zur Beurkundung der Vaterschaft kann der Antrag vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, Notar, Standesbeamten, Richter oder dem bevollmächtigten Urkundsbeamten der deutschen Auslandsvertretung, erklärt werden.
Dazu sind Nachweise zur eigenen Person (Personalausweis oder Reisepass), der Mutterpass, sowie die Geburtsurkunde des Vaters, der die Vaterschaftsanerkennung beantragt, vorzulegen. Die Geburtsurkunde des Vaters kann gegebenenfalls auch im Nachhinein nachgereicht werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist öffentlich, vom jeweiligen Elternteil höchstpersönlich zu erklären und kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Bei stattgegebenem Antrag wird die Beurkundung mit dem Geburtseintrag des Kindes voll wirksam.
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