Der Sonderurlaub zur Geburt entlastet erwerbstätige Väter und ermöglicht es für die Familie da zu sein. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf gesetzlichen Sonderurlaub und was regeln Bundesurlaubsgesetz, TVöD, sowie Tarifverträge von IG Metall und anderen Gewerkschaften? Für Leser mit wenig Zeit haben wir nachfolgend ein Ablaufschema entworfen.
Kapitelübersicht
Schnelleinstieg: Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Geburt?
In diesem Beitrag versuchen wir die verschiedenen Fälle des Urlaubsanspruches möglichst einfach und „ohne Beamtendeutsch“ zu erklären. Für alle Leser die sich für den originalen Wortlaut entsprechender Gesetzestexte interessieren, liefern wir die entsprechenden Stellen zum Nachlesen mit.
Leser mit wenig Zeit, können dem nachfolgenden Schema entnehmen, ob Sie Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt haben. Eine detaillierte Erklärung zu einzelnen Anwendungsfällen erfolgt im Anschluss.
Sonderurlaub bei der Geburt für Beamte und Richter
Bei Beamten und Richtern ist die Regelung eindeutig in der Sonderurlaubsverordnung (§12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) definiert. Hier ist der Sonderurlaub bei der Geburt so geregelt, dass dem Vater ein Urlaubstag zusteht, falls die Ehefrau oder eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin (Definition nach Lebenspartnergesetz LPartG) ein Kind zur Welt bringt. Das Lebenspartnergesetz regelt hierbei die Bedingungen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
WICHTIG: Im Falle einer Geburt, hat nur die eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub, nicht jedoch der biologische Vater mit nicht-ehelichem Verhältnis zur Mutter.
Gibt es auch für Angestellte im öffentlichen Dienst Sonderurlaub zur Geburt?
Nichtverbeamtete Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können ebenso, wie Beamte und Richter, einen Anspruch auf Sonderurlaub zur Geburt haben. Die Urlaubsdauer beträgt dann ebenfalls einen Tag und ist im §29 Abs. 1 TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) geregelt. Prüfen Sie als Betroffener daher unbedingt, ob Sie unter die entsprechende Regelung fallen! Die Mutter muss dabei Ehefrau oder eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin (Definition nach Lebenspartnergesetz LPartG) sein.
WICHTIG: Wie auch bei den Beamten gilt im Falle gleichgeschlechtlicher Paare, dass der biologische Vater in unehelichem Verhältnis keinen Urlaubsanspruch bei der Geburt hat, wenn eine eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaft der Mutter besteht.
Sonderurlaub zur Geburt für Angestellte
Väter in einem angestellten Verhältnis, außerhalb des öffentlichen Dienstes, haben normalerweise ebenfalls Anspruch auf Sonderurlaub zur Geburt. Allerdings ist dies abhängig von den Vertragsbedingungen und kann im Extremfall sogar ganz ausgeschlossen sein.
§ 616 BGB bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit in unterschiedlichen Lebenslagen Ansprüche für Extraurlaub abzuleiten. Daher sollte zunächst einmal der Arbeitsvertrag geprüft werden, ob dieser Gesetzestext explizit ausgeschlossen worden oder in modifizierter Fassung Anwendung findet. § 616 BGB regelt den Urlaubsanspruch nur für den Fall, dass weder Arbeits- oder Tarifvertrag, noch Betriebsvereinbarung mit entsprechenden Passagen bestehen. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Sonderurlaub bei der Geburt, jedoch ein Hinweis auf Anwendbarkeit von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, so müssen auch diese geprüft werden.
Sonderfall: Finden sich sowohl im Arbeitsvertrag, als auch im Tarifvertrag eine Regel zum Urlaubsanspruch, dann greift die günstigere Regelung für den Arbeitnehmer.
Anwendbarkeit von §616 BGB
Existiert keine Regelung zum Zusatzurlaub in den Arbeitspapieren des Vaters oder steht dort geschrieben, dass §616 BGB explizit angewandt werden soll, dann müssen hierzu einige Bedingungen gegeben sein. Im Wesentlichen sind dies drei Erfordernisse:
- Die Freistellungsdauer für den Sonderurlaub muss verhältnismäßig sein. In der Praxis bedeutet dies, dass der gewährte Urlaub ein bis maximal zwei Tage dauert.
- Es muss ein persönlicher Grund vorliegen. Dies ist in diesem Fall die Geburt des eigenen Kindes.
- Der Arbeitnehmer muss der Arbeit ohne eigenes Verschulden fern bleiben. Hiermit ist gemeint, dass die Geburt an einem regulären Werktag statt findet. An Feiertagen, Wochenenden oder bei bereits genommenem Erholungsurlaub, kann der Chef einen nachträglichen Urlaubstag verwehren.
§616 BGB darf nicht pauschal in vorformulierten Verträgen ausgeschlossen werden. Es besteht jedoch für Arbeitgeber die Möglichkeit, eine derartige Option mit dem Arbeitnehmer entweder direkt im Arbeitsvertrag zu verhandeln oder stellvertretend durch die Gewerkschaft im Tarifvertrag auszuschließen.
Hinweis in eigener Sache: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel weder eine Rechtsberatung darstellt, noch irgendwelche Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Der Text stellt lediglich eine Zusammenfassung unserer Rechercheergebnisse dar, dient informativen Zwecken und wurde nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet.
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